Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zu einer optimalen Auftragsabwicklung tragen auch klare vertragliche Vereinbarungen bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Bestimmungen treffen.
I. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug, nebst Zubehör, zum Gebrauch.
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: Mindestens 1 Million Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse sowie Glas- und Wildschäden. Selbstbeteiligung € 500,00
3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standortes des Fahrzeuges nicht möglich, ist die Weisung des Vermieters einzuholen.
4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, ist zur Durchführung der Reparatur sofort die Weisung oder Einwilligung des Vermieters einzuholen. Die Fa. Folkinger ist Mo - Fr von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr; Sa 9.00 - 12.00 Uhr erreichbar. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmungen haftet. Der Vermieter kann Schadenersatz geltend machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seinen Weisungen gehandelt hat.
II. Pflichten des Mieters
1. Allgemeines
Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Fahrzeug verkehrssicher und technisch einwandfrei übernommen hat. Des Weiteren erklärt der Mieter, dass er den KFZ-Schein des Fahrzeuges und eine Mietvertragskopie erhalten hat. Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technische Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug sorgfältig und ordnungsgemäß Abzustellen bzw. gegen Diebstahl zu sichern.
2. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters
3. Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch € 200,00 verlangen. Bei vereinbarter Rechnungsstellung ist die Rechnung als reine Dienstleistung nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ist der angegebene Bruttopreis nicht innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum beglichen, sind ab dem 29. Tag der Rechnungsstellung Zinsen von 11 % p.a. über Bundesbank-diskontsatz vereinbart. Die sofortige Fälligkeit der Rechnung wird hiervon nicht berührt.
4. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern sowie den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter muß sich vorher von der Fahrtüchtigkeit sowie dem Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis, des jeweiligen Fahrers überzeugen und hat dessen Handeln wie eigenes zu vertreten.
5. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personenoder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
6. Anzeigenpflicht
Bei Unfällen und Beschädigungen des Fahrzeuges jeder Art (auch bei Bagatellschäden) hat der Mieter dem Vermieter sofort über alle Einzelheiten telefonisch und schriftlich, unter Vorlage einer Skizze, zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten sowie die Anschrift der eingeschalteten Polizeidienststelle enthalten.
Der Mieter hat in jedem Fall sofort die Polizei zu verständigen, auch wenn kein anderer Unfallbeteiligter vorhanden ist und ist verpflichtet dem Vermieter sofort über alle Einzelheiten wahrheitsgemäß schriftlich zu unterrichten. Handelt der Mieter oder dessen Fahrer gegen diese Vorschriften so ist die Haftung des Mieters wie in der nachfolgenden Nr. IV der Bestimmungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind wie oben beschrieben zu behandeln.
7. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand bei Ablauf der Mietzeit der Fa. Folkinger, während der üblichen Geschäftszeiten und am vereinbarten Ort, zurückzugeben. Jeder Miettag kann unabhängig von der Übernahmezeit voll berechnet werden. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges, der Fahrzeugschlüssel oder der Fahrzeugpapiere schuldet der Mieter dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises für jeden angefangenen Tag.
Darüber hinaus haftet der Mieter für alle dem Vermieter aus der verspäteten Rückgabe entstandenen Schäden. Bei Abstellung des Anhängers außerhalb der genannten Geschäftszeiten haftet der Mieter für jeglichen Schaden bis zur Übernahme durch die Fa. Folkinger. Die Übernahme muss schriftlich erfolgen.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nur für grobes Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit). Darüber haftet er nur soweit der Schaden durch eine Fahrzeugversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist.IV. Haftung des Mieters
Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Das Fahrzeug ist nicht vollkaskoversichert, so dass selbstverschuldete Unfälle durch den Mieter voll zu ersetzen sind. Bei Anmietung eines Anhängers haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Reifenschäden sowie deren Folgeschäden sind vom Mieter zu ersetzen unabhängig aus welchem Grund der Reifenschaden entstanden ist. Aufgewandte Kosten und Folgeschäden werden vom Vermieter nicht erstattet. Glas- und Frostschäden gehen zu Lasten des Mieters.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich in voller Höhe auf die Schadensnebenkosten und Folgekosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfall. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter mit der vereinbarten Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeugschadens auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigenpflicht verstoßen wurde sowie in voller Höhe für die Folgekosten.
Der Mieter haftet ferner voll, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat oder gegen die Obliegenheiten gemäß Nr. 11/4., Nr. II/6. oder Nr. II/7. verstoßen hat oder Unfallflucht begangen hat oder der Schaden bei alkohol- und drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist.
V. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den Zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn:
- die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind
- das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird
- vom Mieter gegebene Schecks, Lastschriften oder Abbuchungen nicht eingelöst werden oder Wechsel protestiert
VI. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.